Der Deliktsbetrag von CHF 10‘541.10 wirkt sich neutral aus. Dagegen wirkt sich erhöhend aus, dass sich der Beschuldigte 1 für CHF 45‘000.00 ein Haus kaufte, obwohl er massive Schulden auch noch ausserhalb von laufenden Betreibungsverfahren besass. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so sind Willensrichtung und Beweggründe neutral zu gewichten; der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und sein Beweggrund war es, den Gläubigern Vollstreckungssubstrat zu entziehen und stattdessen das Geld für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit sind keine erkennbar.