51 halb der Deliktsgruppe ist diejenige mit dem grössten Deliktsbetrag, mithin jene nach Ziff. II.2.1. des Urteilsdispositivs bzw. Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift. 22.3.2 Strafe für das Delikt gemäss Ziff. II.2.1. des Urteilsdispositivs bzw. Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift Unter dem Titel der objektiven Tatschwere sind zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sowie die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Der Deliktsbetrag von CHF 10‘541.10 wirkt sich neutral aus.