Mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug 22.3.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte 1 Vermögen im Umfang von CHF 160‘000.00 (hiervon CHF 70‘000.00 zusammen mit der Beschuldigten 2) am Zwangsvollstreckungsverfahren vorbeigeschleust und dadurch Verlustscheine im Umfang von CHF 16‘283.25 verursacht hat (pag. 3552, S: 119 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Innerhalb dieser Deliktsgruppe liegt allerdings Tatmehrheit vor, was nach einem Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB ruft. Die Vorinstanz hat dies unterlassen und die mehreren Vorfälle gesamthaft beurteilt (pag.