Bei der fortgesetzten Erpressung handelt es sich um ein Kollektivdelikt (analog der Gewerbsmässigkeit). Mit der Strafzumessung wird die Deliktsmehrheit abgegolten, was sowohl für vollendete wie für versuchte Taten gilt. Für eine Strafrahmenerweiterung gegen unten in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt deshalb kein Raum. 22.3 Mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug 22.3.1 Vorbemerkung