Wäre der Deliktsbetrag kleiner und wären die Gewaltanwendungen ausgeblieben, wäre von einer Strafe von ca. 20 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Da dies nicht der Fall ist, kann mit der Vorinstanz gut von einer Verschuldensstrafe von ca. 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen pag. 3550 f., S. 117 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 22.2.4 Verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Versuch) Bei der fortgesetzten Erpressung handelt es sich um ein Kollektivdelikt (analog der Gewerbsmässigkeit).