Diese Komponenten wirken sich neutral aus. Schliesslich waren Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit gegeben, der Beschuldigte 1 hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten und von den Erpressungshandlungen absehen können. 22.2.3 Fazit Tatverschulden Im Hinblick auf andere mögliche Vorgehensweisen ist das Verschulden hier als leicht bis mittelschwer einzuschätzen. Wäre der Deliktsbetrag kleiner und wären die Gewaltanwendungen ausgeblieben, wäre von einer Strafe von ca. 20 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.