Subjektive Tatschwere Bezüglich Willensrichtung ist von einem direkten Vorsatz auszugehen; der Beschuldigte 1 handelte mit Wissen und Willen. Sein Beweggrund war, dass er von H.________ eine Art «Entschädigung» dafür einholen wollte, dass er sich «für diesen» im Frühling 2014 mit einem anderen Mann geprügelt hatte und deswegen im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war. Diese Komponenten wirken sich neutral aus.