50 begehung auszugehen ist, leicht mindernd aus (vgl. zum Ganzen auch pag. 3551, S. 118 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Betreffend Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns, sind die mündlichen Drohungen des Beschuldigten 1 neutral zu gewichten. Soweit sie auch mit Gewaltanwendungen verbunden waren – Schlagen gegen den Kopf, Würgeversuche – und auch der Vater des Beschuldigten 1 (per SMS) miteinbezogen wurde, wirkt sich dies straferhöhend aus. 22.2.2 Subjektive Tatschwere