Damit liegt Deliktsmehrheit vor und es ist zunächst die Strafe für die schwerste Tat festzulegen. Anschliessend sind die weiteren Einzelstrafen zu bestimmen und im Falle der Gleichartigkeit miteinander zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz ist dabei die Frage der Strafart erst zu entscheiden, wenn die konkrete Strafzumessung vorgenommen wurde. Vorliegend ist von der qualifizierten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bedroht ist, als schwerstes Delikt auszugehen; innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe festzusetzen.