22. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 22.1 Methodik Der Beschuldigte 1 wird wegen folgender Delikte schuldig erklärt: - der qualifizierten (fortgesetzt gegen die gleiche Person begangenen) Erpressung z.N.v. H.________, teilweise gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten 3, - des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfach und teilweise gemeinsam begangen mit der Beschuldigten 2, - der versuchten Nötigung z.N.v. H.________ sowie - der groben Verkehrsregelverletzung. Damit liegt Deliktsmehrheit vor und es ist zunächst die Strafe für die schwerste Tat festzulegen.