erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Bezug auf die Beschuldigte 2 und den Beschuldigten 3 ist das neue Recht nicht das mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden (vgl. auch pag. 3557, S. 124 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie pag. 3559, S. 126 erstinstanzliche Urteilsbegründung).