Vorliegend haben alle drei Beschuldigten sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten 1 wohl die mildere ist, weil bei einem Widerruf zwingend eine Gesamtstrafe unter Asperationsprinzip auszufällen ist, ist in Bezug auf ihn neues Recht anzuwenden (vgl. dazu auch die zutreffende, ausführliche vorinstanzliche Begründung auf pag. 3547 ff., S. 114 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).