Weiter ist aufgrund der Akten des Betreibungsamtes beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte 2 in einem Betreibungsverfahren stand, was ihr bewusst war. Die Vermögenswerte wurden im Betreibungsverfahren trotz teilweiser unmittelbarer zeitlicher Nähe von Betreibungshandlungen unbestrittenermassen nie deklariert (z.B. Erhalt von CHF 30‘000.00 am 4. September 2014, keine Angaben am Tage des Pfändungsvollzugs vom 11. Oktober 2014). In allen Fällen erhielten die Gläubiger am Ende des Verfahrens Verlustscheine. Die Kammer erachtet somit die in Ziff.