3773), kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. In der Folge verwendeten die beiden Beschuldigten das abgehobene Geld in einer Weise, zu der die Beschuldigte 2 die Aussagen verweigerte und die entsprechend nicht abschliessend geklärt werden konnte. Weiter ist aufgrund der Akten des Betreibungsamtes beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte 2 in einem Betreibungsverfahren stand, was ihr bewusst war.