45 schaftlich berechtigt und bevollmächtigt ist (pag. 858 Z. 136 f.). Sie bezog deshalb das Geld, das gemäss ihren eigenen anfänglichen Aussagen ihr und ihrem Mann gemeinsam gehörte (pag. 860 Z. 197 f.). Davon, dass sie und ihr Konto lediglich als «Transmitter» funktioniert hätten, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung Glauben machen wollte (vgl. pag. 3773), kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.