Und auch die vor der oberinstanzlichen Verhandlung jeweils gemachten Beteuerungen, wonach es sich um eine Genugtuungszahlung für den Beschuldigten 1 gehandelt habe, erachtet die Kammer mit der Vorinstanz aus denselben Gründen als nicht glaubhafte Schutzbehauptung (vgl. dazu pag. 3529, S. 96 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zu betonen bleibt, dass die Beschuldigte 2 gegenüber der AB.________ (Bank) Angaben zur Herkunft des Geldes machen musste (vgl. pag. 614 ff.) und in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnte, dass die CHF 30‘000.00 nicht ihr Geld seien. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff.