Es handelt sich bei dieser Version ganz offensichtlich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Im Übrigen mangelt es der Behauptung auch an Plausibilität – eine verhältnismässig grosse Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 30'000.00 wird kaum für einen Autounfall mit Verletzungen ohne bleibende Schäden zugesprochen bzw. ausbezahlt. Und auch die vor der oberinstanzlichen Verhandlung jeweils gemachten Beteuerungen, wonach es sich um eine Genugtuungszahlung für den Beschuldigten 1 gehandelt habe, erachtet die Kammer mit der Vorinstanz aus denselben Gründen als nicht glaubhafte Schutzbehauptung (vgl. dazu pag.