(Bank) ergibt (pag. 878 bzw. pag. 911). Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.B.1.1. ist die Kammer der Auffassung, dass die neusten, erst in der Berufungsverhandlung auf entsprechende (Nach-)Fragen ihrer Verteidigerin gemachten Aussagen der Beschuldigten 2, wonach es sich bei den auf ihr Konto überwiesenen CHF 30‘000.00 um eine Genugtuungszahlung an ihre Person (vgl. pag. 3751 Z. 32 ff.), mithin um nicht pfändbares Vermögen (pag. 3773) gehandelt habe, nicht glaubhaft sind. Es handelt sich bei dieser Version ganz offensichtlich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung.