3529, S. 96 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die sich stellenden Beweisfragen sind nach Auffassung der Kammer zu bejahen, wobei vorab vollumfänglich auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden kann. Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Zufluss der Vermögenswerte in den beiden Fällen, konkret der CHF 30‘000.00 am 4. September 2014 und der CHF 70‘000.00 am 17. Juni 2015, unbestritten ist (vgl. exemplarisch pag. 859 Z. 173 ff. und pag. 909 Z. 100 ff.) und sich ausserdem aus den edierten Bankunterlagen, konkret dem Auszug des Kontos der Beschuldigten 2 bei der AB.________ (Bank) ergibt (pag.