erstinstanzliche Urteilsbegründung, insbes. pag. 3517 f., S. 84 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Sie erachtete beide unter der Ziffer I.B.1. der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalte als beweismässig erstellt. Dabei stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die bei den Betreibungsämtern eingeholten Unterlagen. Die bestreitenden Aussagen der Beschuldigten 2 erachtete sie als unglaubhafte Schutzbehauptungen (pag. 3526 ff., S. 93 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung, insbes. pag. 3529, S. 96 erstinstanzliche Urteilsbegründung).