3751 Z. 32 ff., Z. 37 f., Z. 40 ff., pag. 3752 Z. 1 ff., Z. 30 f. und Z. 8 ff.). In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.B.1.2. der Anklageschrift bestreitet die Beschuldigte 2, an den CHF 70‘000.00 wirtschaftlich berechtigt gewesen zu sein. Und betreffend beide Vorwürfe liess die Beschuldigte 2 sodann sinngemäss geltend machen, sie habe keinen Grund gehabt, anzunehmen, dass sie das Geld für die Begleichung von Schulden verwenden müsse (vgl. pag. 3773 f.). Es stellen sich deshalb in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex die folgenden Beweisfragen: - Erhielt die Beschuldigte 2 am 4. September 2014 von der AO.