18.2 Sachverhalt In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.B.1.1. der Anklageschrift bestreitet die Beschuldigte 2 nicht, dass der Betrag in der Höhe von CHF 30‘000.00 am 4. September 2014 auf ihr Konto bei der AB.________ (Bank) überwiesen wurde. Sie machte jedoch zunächst geltend, es handle sich um eine Genugtuungssumme, welche wirtschaftlich dem Beschuldigten 1 zustehe. In der oberinstanzlichen Verhandlung machte sie dann erstmals geltend, es handle sich bei den CHF 30‘000.00 um eine Genugtuungszahlung, welche sie selber für aus einem Unfall davon getragene Verletzungen erhalten habe (vgl. pag. 3751 Z. 32 ff.