Die Kammer kann sich dieser in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständigen und zutreffenden Subsumtion vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte 1 ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 7. Dezember 2014 in Oensingen SO, schuldig zu erklären. VIII. Zum Vorwurf des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gegen die Beschuldigte 2