42 17.2 Subsumtion Die Vorinstanz erachtete den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt; der Beschuldigte 1 habe massiv gegen das Verbot des Kurvenschneidens verstossen und damit eine wichtige Verkehrsregel grob verletzt. Dies sei als rücksichtsloses Verhalten zu qualifizieren (pag. 3544 f., S. 111 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständigen und zutreffenden Subsumtion vollumfänglich anschliessen.