1114), nichts zu ändern. Schliesslich ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung auch erstellt, dass der Beschuldigte 1 wusste, dass er mit seiner Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer gefährdete und er dies zumindest in Kauf nahm. 17. Rechtliche Würdigung 17.1 Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 und 36 SVG, Art. 13 VRV Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 und 4 VRV wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 3509, S. 76 erstinstanzliche Urteilsbegründung).