Im Übrigen wird die Annahme, dass der Beschuldigte 1 die Kurve geschnitten hat, auch durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, die den Unfall aufgenommen haben, untermauert. Die Kammer erachtet es somit als erwiesen, dass sich der Beschuldigte 1 beim Abbiegemanöver zumindest in Teilen auf der linken Fahrbahnseite befand. Daran vermag auch die Tatsache, dass bei AN.________ ein Blutalkoholgehalt von 0.44 Promille festgestellt wurde (pag. 1114), nichts zu ändern.