Die Erstaussagen des Beschuldigten 1 decken sich überdies mit den objektiven Beweismitteln. So springt entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 3772) auf den Fotos, insbesondere auf den pag. 1187 und pag. 1188, förmlich ins Auge, dass der Beschuldigte 1 die Kurve massiv geschnitten haben muss (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3782). Ebenso ist aber mit Blick auf Foto Nr. 1 (pag.