Ich fuhr nicht genau wie gelernt in den Einmündungsbereich, sondern drehte vorher leicht nach links ein. Ich war schliesslich auf der vortrittsberechtigten Strasse». Und sein Verteidiger doppelte in der Eingabe vom 10. März 2016 im Rahmen eines Beweisantrages an die Staatsanwaltschaft noch nach, indem er, den Unfallhergang aufgrund der Akten resümierend, ausführte: «Beim Abbiegemanöver in die Dünnernstrasse schnitt Herr A.________ die Kurve» (pag. 1265). Die Erstaussagen des Beschuldigten 1 decken sich überdies mit den objektiven Beweismitteln.