Andererseits hatte sie mangels Spuren am Boden objektive Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 tatsächlich mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren war (pag. 3540 ff., S. 107 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auszugehen ist primär von den Erstaussagen der Beteiligten. Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte 1 noch eine knappe Woche nach dem Unfall erklärte (pag. 1120): «Durch die Wucht des Aufpralls drehte sich mein PW leicht ab. Dies im Uhrzeigersinn. Ich habe die Kurve nicht so ganz geschnitten. Ich fuhr nicht genau wie gelernt in den Einmündungsbereich, sondern drehte vorher leicht nach links ein.