41 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt teilweise als erstellt. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Unfallendlagen der beiden Fahrzeuge sowie die Einvernahmen der beiden unfallaufnehmenden Polizisten und berücksichtigte auch die Erstaussagen der Parteien. Sie kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Kurve deutlich geschnitten hatte. Andererseits hatte sie mangels Spuren am Boden objektive Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 tatsächlich mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren war (pag.