sowie die Schäden an beiden Fahrzeugen werden vom Beschuldigten 1 nicht bestritten. Der Beschuldigte 1 bestreitet hingegen, die Kurve geschnitten zu haben (vgl. die Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3759 Z. 37 ff.). Er kann bei sich selber kein Verschulden erkennen; er macht geltend, er habe Rechtsvortritt gehabt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist deshalb der Frage nachzugehen, ob der Beschuldigte 1 beim Einbiegen von der Holindenstrasse in die Dünnernstrasse mindestens teilweise auf der linken Fahrbahn gefahren ist. 16.3 Beweiswürdigung 16.3.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung