16.2 Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, dass es am 7. Dezember 2014 in Oensingen SO im Bereich der Einmündung der Holindenstrasse in die Dünnernstrasse zu einem Verkehrsunfall kam, in welchen er selbst (Lenker eines Audi A6) und AN.________ (Lenker eines Volvo S60) involviert waren. Unbestritten ist auch, dass auf der Holindenstrasse, auf welcher der Beschuldigte 1 fuhr, Rechtsvortritt gegenüber der Dünnernstrasse, auf welcher AN.________ fuhr, galt. Auch die Verletzungen von AN.________ sowie die Schäden an beiden Fahrzeugen werden vom Beschuldigten 1 nicht bestritten.