Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es dem Beschuldigten 1 offensichtlich vielmehr darum ging, H.________ von einer Anzeige gegen ihn wegen der Vorfälle der vergangenen Wochen abzuhalten. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.A.4. der Anklageschrift erweist sich somit als erstellt.