Vor diesem Hintergrund ist evident, dass die anschliessend verschickte SMS genau dasselbe bezweckte wie schon die mündliche Aufforderung, nämlich H.________ davon abzuhalten, Anzeige zu erstatten. Hinzu kommt, dass H.________ bereits am 17. November 2016, mithin am Tag zuvor, die Polizei aufgesucht hatte, nachdem er vom Beschuldigten 1 im eigenen Auto geschlagen und gewürgt worden war. In dieser Situation kann die SMS keineswegs als Scherz oder gewöhnlicher Spruch unter Kollegen verstanden und aufgefasst werden. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es dem Beschuldigten 1 offensichtlich vielmehr darum ging, H.____