Entweder ich oder du») ziemlich absurd. Dass die Darstellung des Beschuldigten 1 mit Sicherheit nicht zutrifft, ergibt sich zudem aus den gesamten Umständen, in welchen die Nachricht abgesetzt wurde; der Beschuldigte 1 hatte nämlich festgestellt, dass sich H.________ offenbar bei der Polizei befand, war ihm dorthin gefolgt und hatte ihn gemäss H.________ mündlich aufgefordert, ihn, den Beschuldigten 1, nicht anzuzeigen (pag. 572 Z. 244 ff.). Vor diesem Hintergrund ist evident, dass die anschliessend verschickte SMS genau dasselbe bezweckte wie schon die mündliche Aufforderung, nämlich H.______