608 Z. 711 ff.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 habe es sich beim Inhalt der fraglichen SMS um einen normalen, unter Kollegen üblichen Spruch gehandelt, welchen er einfach so daher gesagt habe (pag. 703 Z. 1036; pag. 3269 Z. 6 ff.). Er, der Beschuldigte 1, schreibe auch seiner Frau «entweder du oder ich», wenn sie zu spät zu einer Verabredung komme (pag. 3269 Z. 7 f.). Abgesehen davon, dass die versandte SMS gar nicht im Zusammenhang mit einer Verabredung stand, scheint diese Darstellung («Du bist eine grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich Dich erwische, ok. Entweder ich oder du») ziemlich absurd.