14.2 Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, H.________ die umstrittene SMS zum besagten Zeitpunkt geschrieben zu haben. Hingegen bestreitet der Beschuldigte 1, eine Nötigungsabsicht gehabt zu haben. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung gilt es deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären, was der Beschuldigte mit der SMS an H.________ bezwecken wollte. 14.3 Beweiswürdigung 14.3.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Diesbezüglich kann auf III. 8.4.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung hiervor verwiesen werden.