_ hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass er mit dem von AJ.________ erhaltenen Betrag von insgesamt CHF 45‘000.00 längst alle offenen, in der Anklageschrift aufgeführten Schulden in der Höhe von bloss CHF 2‘010.00 hätte begleichen können (vgl. pag. 3782). Eine derart unkonkrete künftige Gewinnaussicht wie sie eine Firmengründung mit sich bringt, vermag zudem kaum zu rechtfertigen, dass bereits offene Schulden zurückgestellt und vorhandenes Vermögen zuerst in die Gründung einer GmbH investiert wird.