und Z. 42 ff.). Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie in der oberinstanzlichen Verhandlung in Bezug auf Ziff. I.A.3.3. der Anklageschrift geltend machte, indem der Beschuldigte 1 die CHF 20‘000.00 als Stammkapital verwendet habe, habe er investiert, um anschliessend sämtliche Gläubiger in der Schweiz befriedigen zu können (vgl. pag. 3771). Staatsanwältin J.________ hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass er mit dem von AJ.