___ und C.________ in den Befragungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sie schlicht und einfach der Auffassung waren, trotz den hängigen Zwangsvollstreckungsverfahren mit ihrem Geld machen zu können, was sie wollten (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3782). Der Beschuldigte 1 selber bestätigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, schon zu wissen, dass natürlich das Betreibungsamt bestimme, welche Schulden zuerst bezahlt werden müssten und nicht er, der Beschuldigte1 (pag. 3268 Z. 36 ff. und Z. 42 ff.).