3532, S. 99 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 3771) überzeugen nicht. Insbesondere vermögen den Beschuldigten 1 allfällige allgemeine Defizite in finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht zu entlasten, zumal er gerade mit Zwangsvollstreckungsverfahren bereits einen reichlichen Erfahrungsschatz aufweist und unbestritten ist, dass die Ehegatten A.________ und C.________ jeweils korrekt belehrt wurden. Angesichts des trotzigen Aussageverhaltens der Ehegatten A.________ und C.________