37 13.2 Subsumtion Es kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 3530 ff., S. 97 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Für die Kammer besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 in subjektiver Hinsicht betreffend alle drei Vorwürfe zumindest eventualvorsätzlich handelte und eine Schädigung der Gläubiger zumindest in Kauf nahm (vgl. dazu pag. 3532, S. 99 erstinstanzliche Urteilsbegründung).