Vielmehr geht die Kammer in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Geld zum Zeitpunkt der Pfändung noch bei ihnen vorhanden war. Aus den Akten des Betreibungsamtes ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte in einem Betreibungsverfahren stand, was ihm bewusst war. Die Vermögenswerte wurden im Betreibungsverfahren nie deklariert, trotz teilweiser unmittelbarer zeitlicher Nähe von Betreibungshandlungen (z.B. der Erhalt von CHF 45‘000.00 am 29. April 2014, keine Angaben am Pfändungsvollzug vom 9. Mai 2014). In allen Fällen erhielten die Gläubiger am Ende des Verfahrens Verlustscheine.