Es liegen zudem beweismässig keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau mit den in bar bezogenen CHF 70‘000.00 bereits andere Gläubiger befriedigt hatten, insbesondere sind weder entsprechende Rechnungen noch Zahlungsbelege aktenkundig (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3782). Vielmehr geht die Kammer in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Geld zum Zeitpunkt der Pfändung noch bei ihnen vorhanden war.