In diesem Zusammenhang vermag den Beschuldigten 2 selbstredend nicht zu entlasten, dass in seinem Kulturkreis das Vertrauen in die Banken angeblich immer kleiner wird (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3771). Es liegen zudem beweismässig keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau mit den in bar bezogenen CHF 70‘000.00 bereits andere Gläubiger befriedigt hatten, insbesondere sind weder entsprechende Rechnungen noch Zahlungsbelege aktenkundig (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin J.______