36 nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er das Haus dann auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen seines Bruders gekauft habe (pag. 37 57 Z. 28 ff. und Z. 33 f.). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, wie Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 3782), dass der Hauskauf für CHF 45‘000.00 [recte: EUR 45‘000.00] auf den Namen des Beschuldigten 1 erfolgte (Kaufvertrag pag. 502, übersetzt pag.