Ergänzend hält die Kammer in Bezug auf Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, er habe das Haus in Struga nicht für sich selber, sondern für seinen Bruder mit dessen Geld gekauft (vgl. pag. 3756 Z. 30 ff., Z. 35 ff., Z. 39 f.). Es handelt sich dabei um eine unglaubhafte, weil offensichtlich verspätete und nachgeschobene Schutzbehauptung. Unglaubhaft sind diese neusten Angaben des Beschuldigten 1 auch deshalb, weil er angeblich nicht einmal weiss, ob der Bruder heute in diesem Haus wohnt (pag. 3756 Z. 42 ff.).