, S. 82 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nach umfassender Würdigung erachtete die Vorinstanz sämtliche unter dieser Anklageziffer aufgeführten Sachverhalte als erstellt. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die bei den Betreibungsämtern eingeholten Unterlagen. Die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten 1 erachtete sie als Schutzbehauptungen (vgl. pag. 3526 ff., S. 93 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser zutreffenden Würdigung vorab vollumfänglich anschliessen. Ergänzend hält die Kammer in Bezug auf Ziff.