I.A.3.2. der Anklageschrift bestreitet der Beschuldigte 1 nicht, am 17. Juni 2015 den gleichentags von der AA.________ (GmbH) auf das Postkonto der Beschuldigten 2 überwiesenen Betrag von CHF 70‘000.00 sogleich wieder in zwei Tranchen à je CHF 35‘000.00 auf den Poststellen Biel 1 und 3 in bar abgehoben zu haben. Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte 1 am 29. April 2016 von AJ.________ CHF 45‘000.00 erhielt und kurz darauf CHF 20‘000.00 als Einlage bei der Gründung der AK.________ (GmbH) verwendete (Ziff. I.A.3.3.).