12.2 Sachverhalt 12.2.1 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, dass gegen ihn zahlreiche Betreibungsverfahren liefen, wovon einige mit Verlustscheinen endeten und auch nicht, dass er Schuldner der den Pfändungsverfahren zugrundeliegenden Forderungen war. Schliesslich wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beschuldigte 2 bei sämtlichen Pfändungsvollzügen anwesend war, den Beschuldigten 1 vertrat, über die Pflichten und Straffolgen der jeweiligen Pfändungen korrekt belehrt wurde und dennoch jeweils deklarierte, es seien keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden. Betreffend Ziff.